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Pflegegrad
6 Min. Lesezeit12. Februar 2026

Entlastungsbetrag: 125 € im Monat richtig nutzen

Jeder Pflegegrad bringt zusätzlich 125 € im Monat. Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können und wie Sie ihn sich auszahlen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 125 € pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause leben. Er ist zweckgebunden und kann für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Angebote ambulanter Pflegedienste (nicht Grundpflege bei PG 2–5) sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. Die Auszahlung erfolgt als Kostenerstattung gegen Rechnung.

Neben Pflegegeld und Pflegehilfsmitteln gibt es eine Leistung, die viele Pflegebedürftige gar nicht oder nur teilweise nutzen: den Entlastungsbetrag von 125 € im Monat. Dabei kann er den Pflegealltag spürbar erleichtern – wenn man weiß, wofür er eingesetzt werden darf.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er beträgt 125 € pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden. Anders als das Pflegegeld wird er nicht frei ausgezahlt, sondern dient der Finanzierung bestimmter Entlastungsangebote.

Wer hat Anspruch?

Der Entlastungsbetrag steht – im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen – bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Damit ist er für Menschen mit Pflegegrad 1 sogar eine der wenigen direkten Geldleistungen. Voraussetzung ist lediglich die häusliche Pflege.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Der Betrag ist zweckgebunden und kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Tages- und Nachtpflege – stundenweise Betreuung in einer Einrichtung.
  • Kurzzeitpflege – vorübergehende vollstationäre Versorgung.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste – bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für die körperbezogene Grundpflege, sondern nur für Betreuung und Hauswirtschaft.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag – z. B. Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Demenzbetreuung.

Tipp: Die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein, damit die Pflegekasse die Kosten erstattet. Fragen Sie vorab bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Eine gute Nachricht: Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort. Sie können angespart und innerhalb des laufenden Kalenderjahres flexibel genutzt werden. Reste aus dem Vorjahr lassen sich sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abrufen. So kommen über mehrere Monate schnell mehrere Hundert Euro zusammen.

So lassen Sie sich den Betrag auszahlen

Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich als Kostenerstattung gewährt – Sie zahlen also zunächst in Vorleistung und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. So gehen Sie vor:

  • Nehmen Sie eine anerkannte Leistung in Anspruch (z. B. eine Alltagsbegleiterin).
  • Lassen Sie sich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.
  • Reichen Sie die Rechnung mit dem Erstattungsformular bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • Die Kasse erstattet den Betrag bis zur Grenze von 125 € pro Monat auf Ihr Konto.

Tipp: Den Entlastungsbetrag und Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel (42 € monatlich) sollten Sie unbedingt parallel nutzen – beide Leistungen ergänzen sich und verfallen, wenn sie ungenutzt bleiben. Ihre Pflegebox stellen Sie bequem bei MediVita Plus zusammen.

Häufige Fragen

Wer bekommt den Entlastungsbetrag von 125 €?

Den Entlastungsbetrag erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. Er beträgt 125 € pro Monat und ist zweckgebunden für bestimmte Entlastungs- und Betreuungsangebote.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

Der Betrag kann für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung oder Haushaltshilfe) sowie für Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für die körperbezogene Grundpflege.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Reste aus dem Vorjahr lassen sich noch bis zum 30. Juni des folgenden Jahres abrufen, danach verfallen sie.

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt als Kostenerstattung: Sie nehmen eine anerkannte Leistung in Anspruch, zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Diese erstattet die Kosten bis zu 125 € monatlich.

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