Pflegegrad 3, 4 und 5: Leistungen im Überblick
Bei schwerer bis schwerster Pflegebedürftigkeit steigen die Leistungen deutlich. Welche Voraussetzungen für Pflegegrad 3, 4 und 5 gelten und welche Leistungen Ihnen konkret zustehen.
Das Wichtigste in Kürze
Pflegegrad 3, 4 und 5 stehen für schwere bis schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Maßgeblich sind die Gewichtungspunkte aus der Begutachtung: 47,5 bis unter 70 Punkte (Pflegegrad 3), 70 bis unter 90 Punkte (Pflegegrad 4) und 90 bis 100 Punkte (Pflegegrad 5). Das monatliche Pflegegeld beträgt 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5), die Pflegesachleistungen bis zu 1.497 €, 1.859 € bzw. 2.299 € (Stand 2025/2026). Hinzu kommen für alle Grade der Entlastungsbetrag (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € monatlich) sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € pro Jahr.
Während Pflegegrad 2 den Einstieg in die umfangreicheren Leistungen markiert, decken die höheren Pflegegrade 3, 4 und 5 eine schwere bis schwerste Pflegebedürftigkeit ab. Mit jedem Grad steigen die Geld- und Sachleistungen spürbar an. Dieser Ratgeber zeigt, welche Voraussetzungen gelten und welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 3, 4 und 5 konkret zustehen (alle Beträge nach Stand 2025/2026).
Wie die Pflegegrade festgestellt werden
Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) fest. Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, woraus sich Gewichtungspunkte ergeben. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad. Wie der Pflegegrad beantragt und begutachtet wird, lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zur Antragstellung.
- Pflegegrad 3 – 47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 4 – 70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Pflegegrad 5 kann in besonderen Bedarfskonstellationen ausnahmsweise auch ohne 90 Punkte zuerkannt werden – etwa bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Vergleich
Bei häuslicher Pflege haben Sie die Wahl zwischen Pflegegeld (Pflege durch Angehörige oder Privatpersonen) und Pflegesachleistungen (professioneller Pflegedienst). Beides lässt sich auch als Kombinationsleistung anteilig mischen. Folgende monatliche Beträge gelten 2025 und 2026:
- Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 € oder Pflegesachleistungen bis 1.497 €.
- Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 € oder Pflegesachleistungen bis 1.859 €.
- Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 € oder Pflegesachleistungen bis 2.299 €.
Zum Vergleich: Bei Pflegegrad 2 liegt das Pflegegeld bei 347 € und die Pflegesachleistung bei bis zu 796 €. Wer Pflegegeld bezieht, ist ab Pflegegrad 2 außerdem verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen – mehr dazu in unserem Ratgeber zur Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI.
Diese Leistungen gelten für alle Pflegegrade gleich
Einige wichtige Leistungen sind bei Pflegegrad 3, 4 und 5 betragsmäßig identisch und unabhängig vom Grad. Sie ergänzen das Pflegegeld, ohne es zu schmälern:
- Entlastungsbetrag – 131 € monatlich für Betreuungs- und Entlastungsangebote (seit 2025, zuvor 125 €).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 42 € monatlich für Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz und mehr.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 € pro Maßnahme, z. B. für einen barrierefreien Badumbau.
- Hausnotruf – Zuschuss zu den Kosten eines Hausnotrufsystems.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: der gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst (§ 42a SGB XI). Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können dafür bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr flexibel für beide Leistungsarten einsetzen – egal ob die Pflegeperson vertreten werden muss oder eine vorübergehende stationäre Versorgung nötig ist. Dieser Betrag ist für Pflegegrad 3, 4 und 5 gleich hoch.
Teilstationäre und vollstationäre Leistungen
Reicht die häusliche Pflege nicht aus, stehen mit steigendem Pflegegrad höhere Budgets für eine teil- oder vollstationäre Versorgung zur Verfügung:
- Tages- und Nachtpflege (teilstationär): bis 1.357 € (PG 3), 1.685 € (PG 4) bzw. 2.085 € (PG 5) monatlich.
- Vollstationäre Pflege im Heim: Leistungszuschuss von 1.319 € (PG 3), 1.855 € (PG 4) bzw. 2.096 € (PG 5) monatlich – zusätzlich gibt es einen vom Heimaufenthalt abhängigen Zuschlag zum Eigenanteil.
Tipp: Pflegesachleistung und Tagespflege lassen sich kombinieren, ohne sich gegenseitig zu kürzen. So können Sie die Pflege zu Hause durch eine regelmäßige Tagesbetreuung ergänzen und pflegende Angehörige spürbar entlasten.
Was unterscheidet die höheren Grade von Pflegegrad 2?
Der wichtigste Unterschied liegt in der Höhe der Leistungen: Pflegegeld und Pflegesachleistungen steigen mit jedem Pflegegrad deutlich an. Auch der Pflegeaufwand ist höher – bei Pflegegrad 4 und 5 ist die Selbstständigkeit so stark eingeschränkt, dass rund um die Uhr Unterstützung nötig ist. Leistungen wie der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind dagegen ab Pflegegrad 2 betragsmäßig gleich.
Tipp: Unabhängig vom Pflegegrad steht Ihnen ab Pflegegrad 1 der Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zu. Stellen Sie Ihre monatliche Pflegebox einfach bei MediVita Plus zusammen und nutzen Sie Ihre vollen 42 € – wir übernehmen die Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3, 4 und 5?
Das monatliche Pflegegeld beträgt 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 (Stand 2025/2026). Es wird gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen erfolgt.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 3, 4 oder 5?
Maßgeblich sind die Gewichtungspunkte aus der Begutachtung: Pflegegrad 3 wird bei 47,5 bis unter 70 Punkten vergeben, Pflegegrad 4 bei 70 bis unter 90 Punkten und Pflegegrad 5 bei 90 bis 100 Punkten. Pflegegrad 5 ist in besonderen Bedarfskonstellationen auch ohne 90 Punkte möglich.
Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3, 4 und 5?
Für einen ambulanten Pflegedienst stehen monatlich bis zu 1.497 € (Pflegegrad 3), 1.859 € (Pflegegrad 4) und 2.299 € (Pflegegrad 5) zur Verfügung. Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich auch als Kombinationsleistung mischen.
Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 3, 4 und 5 gleich hoch?
Unabhängig vom Grad gibt es den Entlastungsbetrag (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € monatlich), den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis 3.539 € jährlich) sowie bis zu 4.000 € pro wohnumfeldverbessernder Maßnahme.