Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI – Pflicht und Ablauf
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen. Wer verpflichtet ist, wie oft die Beratung stattfindet, wie sie abläuft und was bei Versäumnis droht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden. Seit dem 1. Januar 2026 ist der Einsatz für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich nachzuweisen (zuvor: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich). Durchgeführt wird er von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle bei Ihnen zu Hause; die Kosten trägt die Pflegekasse vollständig. Wird der Beratungseinsatz versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz streichen.
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und dafür Pflegegeld erhält, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz abrufen. Diese Pflichtberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Personen unterstützen. Hier erfahren Sie, wer verpflichtet ist, wie oft die Beratung stattfindet, wie sie abläuft und was passiert, wenn der Termin versäumt wird.
Was ist der Beratungseinsatz?
Der Beratungseinsatz – oft auch Beratungsbesuch oder Pflichtberatung genannt – ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Beratungsgespräch in der häuslichen Umgebung. Eine Pflegefachkraft schaut sich die Pflegesituation vor Ort an, gibt praktische Tipps für den Pflegealltag und weist auf weitere Leistungen der Pflegeversicherung hin. Anders als die freiwillige, allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dieser Einsatz für Pflegegeld-Empfänger verpflichtend.
Wer ist verpflichtet?
Verpflichtet sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden. Wer Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst nutzt, muss keinen gesonderten Beratungseinsatz abrufen. Bei der Kombinationsleistung gilt die Pflicht ebenfalls, da hier weiterhin anteilig Pflegegeld fließt.
- Pflegegrad 2 bis 5 mit reinem Pflegegeldbezug: Der Beratungseinsatz ist verpflichtend.
- Pflegegrad 1: Es besteht keine Pflicht – die Beratung kann aber freiwillig einmal pro Halbjahr genutzt werden.
- Reiner Bezug von Pflegesachleistungen: keine Pflicht, freiwillige Inanspruchnahme möglich.
Wie oft muss die Beratung stattfinden?
Seit dem 1. Januar 2026 gelten nach § 37 Abs. 3 SGB XI für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitliche Fristen: Der Beratungseinsatz ist nun einheitlich halbjährlich, also alle sechs Monate, nachzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2025 war die Beratung je nach Pflegegrad unterschiedlich getaktet:
- Aktuell (seit 01.01.2026): Pflegegrad 2 bis 5 – halbjährlich (alle 6 Monate).
- Bis 31.12.2025: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich (alle 3 Monate).
Tipp: Wer bei Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen höheren Beratungsbedarf hat, kann den Beratungseinsatz freiwillig auch vierteljährlich abrufen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse nach wie vor.
Wie läuft der Beratungsbesuch ab?
Der Besuch dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten und findet bei Ihnen zu Hause statt. Die Beraterin oder der Berater verschafft sich einen Eindruck von der Pflegesituation und unterstützt ganz praktisch:
- Einschätzung der häuslichen Pflegesituation und der Belastung der Pflegeperson.
- Praktische Tipps zur Pflege sowie Hinweise auf passende Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.
- Information über weitere Leistungen wie Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Tagespflege.
- Anregung sinnvoller Maßnahmen, etwa eines Antrags auf Höherstufung des Pflegegrads.
- Dokumentation des Einsatzes und Übermittlung des Nachweises an die Pflegekasse.
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?
Den Einsatz darf ein zugelassener Pflegedienst oder eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle durchführen. Auch unabhängige Pflegeberaterinnen und -berater mit entsprechender Anerkennung kommen infrage. Sie können den Anbieter frei wählen – die Pflegekasse nennt Ihnen auf Wunsch geeignete Stellen in Ihrer Nähe.
Was passiert bei Versäumnis?
Der Beratungseinsatz ist Pflicht – wird er nicht fristgerecht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Holen Sie den Termin trotz Aufforderung weiterhin nicht nach, darf die Kasse das Pflegegeld sogar ganz streichen. Sobald der Beratungseinsatz nachgeholt ist, wird das Pflegegeld in der Regel wieder in voller Höhe gezahlt. Versäumen Sie einen Termin, sollten Sie also möglichst schnell einen neuen vereinbaren.
Was kostet die Pflegeberatung?
Für Sie ist der Beratungseinsatz kostenlos. Die Kosten trägt die Pflegekasse vollständig – sowohl für die verpflichtenden Einsätze als auch für freiwillige Beratungen bei Pflegegrad 1 oder bei reinem Sachleistungsbezug.
Tipp: Nutzen Sie den Beratungsbesuch aktiv und fragen Sie gezielt nach allen Ansprüchen – vom Entlastungsbetrag bis zu den kostenlosen Pflegehilfsmitteln. Ihre monatliche Pflegebox stellen Sie ganz bequem bei MediVita Plus zusammen.
Häufige Fragen
Wer muss die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen?
Verpflichtet sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause gepflegt werden. Bei reinem Bezug von Pflegesachleistungen sowie bei Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig.
Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?
Seit dem 1. Januar 2026 ist der Einsatz für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich halbjährlich (alle 6 Monate) nachzuweisen. Bis Ende 2025 galt: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Was passiert, wenn ich den Beratungsbesuch versäume?
Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht fristgerecht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei fortgesetztem Versäumnis ganz streichen. Sobald der Termin nachgeholt ist, wird das Pflegegeld in der Regel wieder voll gezahlt.
Was kostet der Beratungseinsatz und wer darf ihn durchführen?
Für Pflegebedürftige ist der Einsatz kostenlos – die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig. Durchführen darf ihn ein zugelassener Pflegedienst oder eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle bei Ihnen zu Hause.